Tierhilfe Melek e.V.

Hilfe für Straßentiere in der Türkei

Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen: Melek: Hilfe für Straßentiere in der Türkei

 Er ist in dem Vereinsregister des Amtsgericht Hildesheim  eingetragen.

 Nr. VR 201441- 07.04.2020-AG Hildesheim

2. Der Sitz des Vereins ist  31319 Sehnde-Ilten, Birkenring 10 .

3. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Zielsetzung

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

Der Verein ist eine von ideellen Motiven getragene Vereinigung von Bürgern. Sein Zweck ist es, sich für die Rettung der herrenlosen Hunden und Katzen in der Türkei einzusetzen.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

-Kastrationen von herrenlosen Tieren, um den Geburtskreislauf zu stoppen

- Fütterung und Pflege sowie tierärztliche Versorgung vor Ort

- Transport herrenloser Tiere nach Deutschland und Hilfe bei der Vermittlung in gute Hände

- Zusammenarbeit mit Pflegestellen in der Türkei und Vermittlung der Tiere über eine Pflegestelle in Deutschland oder Direktvermittlungen bzw. die Nutzung oder Unterstützung vorhandener Stationen und Organisationen. Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer Steuerbegünstigter Körperschaften von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur Förderung des Tierschutzes vornehmen.

-Einwirkung auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien im In- und Ausland durch Verbreitung von Druckschriften, durch Versammlungen und Veranstaltungen, öffentlicher Kundgebungen sowie über Presse, Rundfunk, Fernsehen und andere Medien mit dem Ziel, ein Umdenken zu erreichen, insbesondere auch bei der Bevölkerung der Türkei das Verantwortungsgefühl für die heimatlosen Tiere zu wecken und die in dem Land ansässigen Deutschen zu mobilisieren.

-Gewinnung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zur Unterstützung der Vereinsziele

-Verbreitung des Tierschutzgedankens, durch Aufklärung, gute Beispiele aktiver Hilfe, um so das Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken, die Tierliebe zu fördern und sich für bessere und artgerechte Haltung sowie Pflege einzusetzen. Die Misshandlung und Quälerei abzusetzen.

-Organisation von Reisen in die Türkei zur Durchsetzung der oben genannten Maßnahmen.

3. Der Verein ist unabhängig und überparteilich.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhälnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen werden erstattet.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Das gilt auch für natürliche Personen mit Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in der Türkei. Zum Erwerb der Mitgliedschaft muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt werden, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt (Kündigung) oder Ausschluss.

3. Kündigung: Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und wird mit dem Eingang der Erklärung beim Vorstand wirksam. Bisher gezahlter Mitgliedsbeitrag wird nicht zurück erstattet.

4. Ausschluss: Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere

a. wenn sich ein Mitglied öffentlich gegen die Ziele des Vereins ausspricht oder sich sonst vereinsschädigend verhält,

b. wenn ein Mitglied den Verein zu parteipolitischen Zwecken missbraucht,

c. wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monaten nicht nachkommt


§ 4 Fördermitglieder

1. Der Verein nimmt fördernde Mitglieder auf. Fördernde Mitglieder dürfen an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

2. Die Bestimmungen des § 3 zur allgemeinen Mitgliedschaft gelten sinngemäß auch für fördende Mitglieder.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Über die Höhe der Beiträge für Mitglieder und fördernde Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Der Monatsbeitrag ist grundsätzlich in zwei Raten im Voraus fällig, die zum 1. Januar jeden Jahres für das 1. Halbjahr und zum 1. Juli jeden Jahres für das zweite Halbjahr zu entrichten sind. Bei Neumitgliedern wird der Mitgliedsbeitrag 1 x jährlich im Voraus fällig.

3. Im Regelfall wird der Beitrag im Lastschriftverfahren eingezogen. Barzahlungen oder Überweisung des Beitrages sind nur im Ausnahmefall zulässig.

4. Neu eintretende Mitglieder zahlen ab dem Beitrittsmonat.

5. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zahlen keinen Beitrag.

6. Der Beitrag kann auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn eine wirtschaftliche Notlage die Mitgliedschaft sonst verhindern würde.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 300,00 € sowie jeglicher Art von Grundstücksgeschäften verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Gesamtvorstandes einzuholen.

Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus:

- dem vertretungsberechtigten Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)

- Schatzmeister / in

- Schriftführer / in

- bis zu drei Beisitzer / innen


§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere:

-die Führung der laufenden Geschäfte

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung

-Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

-Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung

-Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern

-die finanzielle Unterstützung von Tierheimen sowie Tierschutzorganisationen im In - und Ausland, wenn diese gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.


§ 9 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatzvorstandsmitglied aus dem Kreise der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.


§ 10 Vorstandssitzungen

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, durch Telefax oder durch E-Mail zugestellt werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.


§ 11 Mitgliederversammlung

1. Im Kalenderjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. In Ausnahmefällen wie z.B. Covid 19 Pandemie 2020, kann die Mietgliederversammlung auch per Telefonkonferenz oder Videokonferenz abgehalten werden. 

2. Die Einladung erfolgt schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, durch einen einfachen Brief oder per E-Mail und zwar vier Wochen vor der Mitgliederversammlung. Einladungen erfolgen an die dem Verein bekannten Mitgliedsadressen bzw. E-Mail Adressen.

3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.

4. Weitere Anträge von Mitgliedern sind bis zwei Wochen vor Versammlungstermin schriftlich mit Begründung einzureichen. Die eingegangenen Anträge werden bei der Versammlung als weitere Tagesordungspunkte bekannt gegeben.

5. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

6. Über jede Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom Schriftführer ( =Protokollführer) und vom/von der Vorsitzenden unterschrieben wird.

7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer. Die Aufgaben des Vorstands sind unter § 7 näher beschrieben. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich auch in Abwesenheit des jeweiligen Amtsinhabers (Angezeigt durch eine entsprechende schriftliche Einverständniserklärung). Die Annahme der Wahl muss innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand gegenüber schriftlich angezeigt werden.

8. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und den Kassenbericht entgegen, genehmigt sie und erteilt dem Vorstand Entlastung.

9. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über alle Anträge, insbesondere über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

10. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

11. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn eine solche von einem Drittel der Mitglieder, unter Angabe von Gründen, schriftlich beim Vorstand beantragt wurde.

12. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Gegebenfalls hat die Abstimmung schriftlich zu erfolgen.


§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann durch Abstimmung in der Mietgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fließt das Vermögen des Vereins, an den Tierschutz für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.  Tierheim Troisdorf VR 535.


§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hildesheim.